GBMP - Steuerberater Lüdenscheid, Kierspe, Marienheide, Sauerland, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Nordrhein-Westfalen
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FAQ's (häufig gestellte Fragen)

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Informationen zum aktuellen Reisekostenersatzrecht (ab VZ 2008)?

Seit 2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Fahrtkosten

Übernachtungskosten

Inlandsreise

Auslandsreise

Ich benutze meinen Betriebs-Pkw auch privat, was muss ich beachten?

Ein PKW muss zu mindestens 10% betrieblich genutzt werden, damit ein "betrieblicher PKW" vorliegt.
Die private Nutzung eines Betriebs-PKWs muss der Besteuerung unterworfen werden. Dabei gibt es ertragssteuerlich verschiedene Möglichkeiten für die Ermittlung der privaten Nutzung:

Fahrtenbuch-Methode

Hierzu muss für das komplette Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des PKWs (Abschreibung, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Reparaturen, Benzinkosten usw.) werden addiert und dann wird der Anteil für die privat gefahrenen Kilometer ermittelt.

Beispiel

Es sind die 10.000,00 € Kosten durch 30.000 km zu dividieren und mit den privat gefahrenen 15.000 km zu multiplizieren.
Die Kfz-Kosten pro gefahrenen Kilometer betragen 0,3333 €.
Die private Nutzung beträgt somit netto 5.000,00 €.

Das Fahrtenbuch muss laufend, lückenlos und fehlerfrei geführt werden.
Für betriebliche Fahrten müssen folgende Angaben aufgezeichnet werden:

1%-Methode

Wird ein Fahrtenbuch nicht geführt, so ist die private Kfz-Nutzung nach der sog. 1%-Regelung zu ermitteln. Die private Nutzung beträgt hierbei 1% des auf volle 100 EUR abgerundeten Listenpreises des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer. Die private Nutzungspauschale gilt pro Monat.

Beispiel

Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung 50.000,00 € x 1% x 12 Monate = 6.000,00 € private Nutzung zu versteuern.

Schätzungsmethode

Rückwirkend ab dem 01.01.2006 wurde durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen beschlossen, die private PKW-Nutzung für alle Fahrzeuge, welche weniger als 50% betrieblich genutzt werden und damit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, nicht mehr pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises je Monat besteuern zu „dürfen“.

Sofern bei Ihnen die private Nutzung in der Vergangenheit mehr als die Hälfte betragen hat und Sie Ihre private Nutzung mit Hilfe der „1%-Methode“ berechnet haben und kein Fahrtenbuch geführt haben, könnte diese Möglichkeit nun im Zuge der Gesetzesänderung erneut geprüft und die Führung eines Fahrtenbuches eingeführt werden.

Sofern Sie kein Fahrtenbuch führen möchten, müssen Sie dem Finanzamt jetzt anhand anderer Aufzeichnungen beweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Daher möchten wir Sie bitten, über einen

festzuhalten.

Ferner müssten Sie den Anfangsbestand zu Beginn des Messzeitraumes und am Ende des Messzeitraumes festhalten. Aus der Differenz der Gesamtkilometer und der betrieblich gefahrenen Kilometer kann dann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil der PKW betrieblich genutzt wird. Bitte bedenken Sie, dass Fahrten von Ihrer Wohnung zum Betrieb ebenfalls betriebliche Fahrten darstellen.

Wird ein Privatfahrzeug teilweise für den Betrieb genutzt, so können gleichwohl die betrieblich bedingten Fahrten erfasst werden.
Die Betriebsausgaben berechnen sich entweder mit der Pauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten.

Wann kann ich Bewirtungsaufwendungen steuerlich absetzen?

Bewirtungsaufwendungen sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind. Die Angemessenheit ist vor allem nach den jeweiligen Branchenverhältnissen zu beurteilen. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen haben Sie als Steuerpflichtiger schriftlich nachzuweisen. Dabei müssen folgende Punkte aufgezeichnet werden: Ort, Tag, Geschäftspartner und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Wenn das Geschäftsessen in einem Restaurant stattgefunden hat, ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Neben der Rechnung genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern (Geschäftspartner) der Bewirtung.

Es können jedoch nicht die Bewirtungskosten in ihrer gesamten Höhe abgesetzt werden, sondern es ist der Eigenanteil an den Bewirtungskosten pauschal mit 30% des Rechnungsbetrages netto als nicht abziehbare Betriebsausgaben wieder hinzuzurechnen.

Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges: Die Vorsteuer kann für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten uneingeschränkt abgezogen werden. Dieser wurde zwar vom Gesetzgeber von 1999 bis 2003 mit 80% und ab 2004 mit 70% beschränkt, diese Beschränkung ist aber vom Bundesfinanzhof als nicht EU-rechtskonform qualifiziert worden.

Ich arbeite auch daheim beruflich, kann ich das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

Aufwendungen oder Ausgaben (z. B. Miete, Strom, Heizung, Reinigung, Instandhaltungskosten) für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ bildet.

Dabei sind für die Abzugsfähigkeit folgende Kriterien zu beachten:

Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitszimmer:

Ich will den Steuerberater wechseln, was benötigen Sie von mir?

Zu allererst benötigen wir die laufenden Belege und die letzte Saldenliste, um die laufende Buchhaltung fortführen und um die laufenden Steuern wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung berechnen zu können.
Darüber hinaus benötigen wir die Kontenausdrucke für den Zeitraum des laufenden Geschäftsjahres bis zu jenem Geschäftsjahr zurückliegend, in dem der letzte Jahresabschluss erstellt worden ist.

Ferner sind notwendig:

Welche Belege benötigen Sie für die Erstellung der laufenden Buchhaltung und wie müssen diese geordnet sein?

Es ist zu unterscheiden, ob Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechner sind, oder ob Sie buchführungspflichtig sind.
Sind Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechner, müssen die Bankauszüge bzw. Kreditkartenauszüge getrennt nach Banken und Bankkonten bzw. Kreditkartenunternehmen chronologisch geordnet werden. Zu jedem Kontoauszug sind die betreffenden Ausgangs- und Eingangsrechnungen dazu zu sortieren. Ferner benötigen wir einen Ausdruck des Kassenbuches mit sämtlichen bar bezahlten Belegen, die ebenfalls chronologisch geordnet werden müssen.

Sind sie buchführungspflichtig, ist die Sortierung wie bereits erläutert, vorzunehmen. Des Weiteren müssen die zum Monatsende offenen Ausgangsrechnungen getrennt von den Eingangsrechnungen chronologisch geordnet werden.

Wie können Kosten für die Kinderbetreuung geltend gemacht werden?

Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) wurde der Sonderausgabenabzug für  Kinderbetreuungs-kosten neu gefasst. Als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 9c Abs. 1 EStG):

Im Fall von Krankheit des Steuerpflichtigen muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Bei zusammenlebenden Eltern ist der Sonderausgabenabzug nur dann möglich, wenn bei beiden Elternteilen die o.g. Voraussetzungen vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Er­bringers der Leistung erfolgt ist. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist eine Belegvorlage (Rechnung über die Aufwendungen) gegenüber dem Finanzamt (mi der Steuererklärung) nicht mehr Voraussetzung für den Steuerabzug. Nur auf Verlangen des Finanzamtes sind die Belege vorzulegen.

Um welche Aufwendungen handelt es sich?

Zu den als Sonderausgaben absetzbaren Aufwendungen gehören Ausgaben alle notwendingen Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z.B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.

Dienstleistungen zur Betreuung sind u.a. (vgl. BMF Schreiben vom 19.1.2007 IV C 4 – S 2221-2/07, Tz. 1):

Wird z.B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird (BMF Schreiben , a.a.O Tz. 3).

Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-Fremdsprachen-Unterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht). Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sind nicht zu berücksichtigen; ebensowenigAufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson. Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seiner Kinder kürzt, stellt ebenfalls keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar. (BMF Schreiben vom 19.1.2007 a.a.O).

Welche Eltern profitieren von der Steuerminderung?

Der Sonderausgabenabzug steht grundsätzlich jenem Elternteil zu, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Tragen beide – unverheiratete -Elternteile Aufwendungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Bei verheirateten Eltern, die beide erwerbstätig sind und die beide Aufwendungen für Kinderbetreuung getragen haben, sind die Aufwendungen - unabhängig von der Veranlagungsart - grundsätzlich bei der Einkunftsquelle des jeweiligen Elternteils zu berücksichtigen (BMF Schreiben a.a.O, Tz. 29). Darüber hinaus kann auch gegenüber dem Finanzamt eine einvernehmliche andere Aufteilung angezeigt werden, welche die Behörde dann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten berücksichtigt (BMF Schreiben a.a.O, Tz. 11).

Erwerbstätigkeit

Der Sonderausgabenabzug setzt eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Eine solche liegt vor wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht (BMF Schreiben vom 19.1.2007, a.a.O Tz. 23). : Nach Auffassung des BMF  gilt auch der steuerfreie Minijob der Ehefrau/des Ehemannes als Erwerbstätigkeit. Allgemein kann ab einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden., welche zum Steuerabzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten berechtigt  Keine Erwerbstätigkeit ist ein Studium, die Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten, die mangels positiver Einkünfte unter Liebhaberei fallen.

Für Kinder im Alter von drei bis fünf Jahrenkönnen Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4000 EUR je Kind auch ohne dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 9c Abs. 2 Satz 4 EStG),

Weiters erhalten Sie den steuerlichen Abzug in Fällen, in denen ein Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert ist. Wird die Erwerbstätigkeit durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit oder Urlaub unterbrochen, werden die Kinderbetreuungskosten längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von 4 Monaten berücksichtigt. Wird der Zeitraum überschritten, rechnen die Kinderbetreuungskosten ab Beginn der Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit nicht zu den Werbungskosten. Bei zusammenlebenden Eltern muss eine der genannten Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen, oder der Elternteil, bei dem dies nicht der Fall ist, muss erwerbstätig sein.

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